Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Die Deutsche CONGER - Klassenvereinigung e. V. ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck der Ausübung und Förderung des Sport- und Fahrtensegelns mit Conger-Jollen, die nach den Zeichnungen und Bauvorschriften der Bauwerft (Klassenvorschrift) hergestellt und ausgerüstet sind.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Segelsports, die Durchführung und Ausrichtung von Segelregatten und Fahrtensegeln, die Förderung des Leistungssports und des Jugendsegelsports mit Conger-Jollen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Durchführung von Trainings- und Ausbildungsmaßnahmen für die Mitglieder;
    • die Unterstützung von ordentlichen DSV-Mitgliedsvereinen bei der Planung und Durchführung von Regatten der Conger-Klasse;
    • die Erarbeitung und Pflege der Klassenvorschriften für die Conger-Klasse;
    • die Erstellung eines Wettkampfkalenders;
    • die Vergabe von Ranglistenfaktoren und die Führung der Rangliste der Conger-Klasse;
    • regelmäßige Information der Mitglieder;
    • sowie durch die Förderung der Jugend.
  4. Sitz der Vereinigung ist Hamburg. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, finanzielle Mittel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Segler Verband (DSV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Beitritt und Beiträge

  1. Der Beitritt zur Deutschen CONGER - Klassenvereinigung e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
    Der Verein hat folgende Mitglieder
    1. ordentliche Mitglieder
      Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    2. jugendliche Mitglieder
      Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Erreichen der Altersgrenze werden sie automatisch zu ordentlichen Mitgliedern, es sei denn, sie beantragen etwas anderes. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    3. Ehrenmitglieder
      Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und können von der Beitragspflicht befreit werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang des Nichtaufnahmebeschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Ehrenrats eine schiedsgerichtliche Überprüfung des Nichtaufnahmebeschlusses verlangen. Der Ehrenrat entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung muss nicht mit Gründen versehen werden.
  4. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung der CONGER - Klassenvereinigung e. V. zu finden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt

b. durch Ausschluss aus dem Verein

c. durch den Tod des Mitgliedes

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. November schriftlich bei dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitz den eingegangen sein.

 

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a. das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,

b. in grobem Maße unsportlich oder unkameradschaftlich handelt,

c. gegen die Satzung oder sonstige Bestimmungen des Vereins verstößt,

d. sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug befindet.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand beschlossen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Ehrenrats eine Überprüfung der Vorstandsentscheidung verlangen.

Der Ehrenrat entscheidet abschließend über die Wirksamkeit des Ausschlusses.

 

§ 6 Organ

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und der Ehrenrat.
Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe der Beiträge einschließlich deren Fälligkeit;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    4. Wahl und Abberufung des Ehrenrats;
    5. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Klassenvorschriften und über die Auflösung des Vereins;
    8. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich einmal statt.
  2. Die Versammlung ist schriftlich durch einfachen Brief (und/oder E-Mail/Fax) oder Bekanntgabe im Conger-Spiegel mit einer Frist von 8 Wochen zuvor anzukündigen und mit einer Frist von 4 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift zur Post gegeben worden ist (Datum des Poststempels).
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern sowie vom Vorstand gestellt werden und müssen spätestens 6 Wochen vor der Versammlung (bei dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail vorliegen.
    Über nicht fristgerechte Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann in der Mitgliederversammlung nur beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zuvor die Dringlichkeit des Antrags mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen befürwortet wurde. Satzungsänderungen können nicht aufgrund von Dringlichkeitsanträgen beschlossen werden
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einzuberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zuständig für die Behandlung und Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt, für den sie einberufen wurde.
  5. Sofern keine geheime Wahl beantragt wird, finden Wahlen grundsätzlich in offener Abstimmung statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig; sie bedarf der Schriftform. Es dürfen maximal 3 Stimmen auf eine Person, die stimmberechtigtes Mitglied der Conger-Klassenvereinigung e.V. sein muss, übertragen werden. Stimmrechtsübertragungen sind vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Berichterstattern der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Stimmrechtsübertragungen, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus volljährigen Vereinsmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Kassenwart
    • 2 Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln und je für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sofern keine geheime Wahl beantragt wird, finden die Wahlen grundsätzlich in offener Wahl statt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich bis zum Ende der Amtsperiode selbst zu ergänzen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Personen (z.B. als Ansprechpartner für das Internet, Technik etc.) bestellen oder Ausschüsse bilden.
  6. Er hat sich mindestens einmal jährlich mit den Regionalvertretungen zu beraten.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstand

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus volljährigen Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und setzt sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzender des Ehrenrats
    • zwei Beisitzer
  2. Der Ehrenrat wird nur in den satzungsmäßig vorgesehenen Fällen tätig. Aufgabe des Ehrenrats ist es auch, Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern zu schlichten. Sitzungen des Ehrenrats werden von dem Vorsitzenden des Ehrenrats geleitet.
  3. Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Der Ehrenrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Ehrenrats ist der verbleibende Ehrenrat berechtigt, sich bis zum Ende der Amtsperiode selbst zu ergänzen. Scheidet mehr als ein Mitglied des Ehrenrats vorzeitig aus, ist eine Neuwahl des Ehrenrats in der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

In Anerkennung ihrer Verdienste um die Klassenvereinigung können bis zu insgesamt 3 Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht obliegt dem Vorstand in Abstimmung mit dem Ehrenrat.

§ 12 Kassenprüfung

  1. (1) Der Jahresabschluss des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
    Diese Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    Sie überwachen die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen des Vereins. Hierzu können sie jederzeit Einsicht in und Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen sowie notwendige Auskünfte verlangen.
  2. Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung zwei Ersatzkassenprüfer, die das Gremium der Kassenprüfer bis zum Ablauf der Amtsperiode ergänzen falls ein Kassenprüfer vorzeitig ausscheidet.
  3. Das Ergebnis Kassenprüfung ist von den Kassenprüfern in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der von den Kassenprüfern dem Vorstand sofort vorzulegen und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist.

 

§ 13 Regionale Vertretung

  1. Die Deutsche CONGER- Klassenvereinigung e. V. sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder entsprechend der Gliederung des Deutschen Segler Verbandes ( DSV ) in der dort jeweils geltenden Fassung vor.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in Abstimmung mit dem Vorstand und zur Berücksichtigung der regionalen Verteilung der Mitglieder einzelne dieser Regionen zu einer Gesamtregion zusammenfassen oder auch in Teilregionen gliedern.

Die in der jeweiligen Gesamtregion bzw. Teilregion ansässigen Mitglieder der Klassenvereinigung können aus ihrer Mitte einen Regionalobmann/eine Regionalobfrau wählen für die Dauer von jeweils 2 Jahren wählen. Wird eine Wahl nicht durchgeführt oder ist das Amt vakant, so hat der Vorstand das Recht von sich aus einen Regionalobmann/eine Regionalobfrau zu benennen.

Die Regionalobleute beraten den Vorstand.

 

§ 14 Klassenvorschriften und Messbriefe

Änderungen von Klassenvorschriften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Deutschen Segler-Verbandes. Die Erteilung der Messbriefe erfolgt durch den Deutschen Segler-Verband.

 

§ 15 Verhältnis zum DSV

Die Deutsche Conger Klassenvereinigung e. V. nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des Deutschen Segler Verbandes (DSV) zu befolgen.

 

§ 16 Wettfahrten

Die Deutsche CONGER - Klassenvereinigung e. V. kann durch Verbandsvereine des Deutschen Segler Verbandes ( DSV ) Ausschreibungen für Wettfahrten der Conger - Klasse veranlassen.

Für die Wettfahrten gelten die Wettfahrtregeln Segeln, die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler Verbandes ( DSV ) und die Regeln des ausschreibenden Vereins.

 

§ 17 Abstimmungen

Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Ehrenrats und der Kassenprüfer ist eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn Satzung oder Gesetz verlangen im Einzelfall eine andere Mehrheit. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 18 Haftung

Eine Haftung des Vereins, seiner Organe, Erfüllungs- und Verrichtungshilfen ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 19 Datenschutzerklärung

  1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person" gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Verantwortliche Stelle: Conger Klassenvereinigung e.V.
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
    • Name
    • Adresse
    • Geburtsdatum
    • Bankverbindung
    • Telefonnummer
    • E-Mail-Adresse
    • Mitglied im Segelverein
      Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
      Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
  4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).
  5. Als Mitglied der Conger Klassenvereinigung e.V. ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an die Dachorganisationen wie Landesverbände des DSV oder den DSV zu melden. Übermittelt werden dabei
    • ggf. Name
    • ggf. Alter
    • ggf. Anschrift
    • ggf. Mitgliedsnummer
    • ggf. besondere Wettkampfdaten (z. B. Platzierungen und Ergebnisse im Rahmen der Ranglistenregatten

      Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Regionalobleute oder Beauftragte des Vorstande werden ggf. weitere Daten übermittelt:

    • Telefonnummer
    • E-Mail-Adresse
    • Segelnummer Schiffsname
  6. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
  7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
  8. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Hamburg ist dafür:
            Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
            Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg
            Tel.: 040 / 428 54 - 4040
            Fax: 040 / 428 54 - 4000
            E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

§ 20 Auflösung

  1. Für die Auflösung der Klassenvereinigung, über die auf einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist, bedarf es mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung der Klassenvereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Segler Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtägige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Satzungszweckes gem. § 2 zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
  3. Liquidator ist der Vorstand des Vereins.
    Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 11.01.2020 in Bad Driburg. Eingetragen im Vereinsregister beim AG Hamburg am

 

 

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